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   FG Hamburg, 06.12.2004 - IV 200/04   

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https://dejure.org/2004,13253
FG Hamburg, 06.12.2004 - IV 200/04 (https://dejure.org/2004,13253)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06.12.2004 - IV 200/04 (https://dejure.org/2004,13253)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2004 - IV 200/04 (https://dejure.org/2004,13253)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung; Rückzahlung einer Begünstigung bei Gewährung einer Erstattung zu Unrecht; Beweislast für das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung; Pflicht zur Aufbewahrung aller Unterlagen über die ...

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Ausfuhrerstattung: Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 17.01.1996 - V B 100/95

    Grund für die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides

    Auszug aus FG Hamburg, 06.12.2004 - IV 200/04
    Die zu treffende Ermessensentscheidung hat sich regelmäßig am Zweck der Sicherheitsleistung zu orientieren, nämlich Steuer- und Abgabenausfälle bei einem für den Steuer- bzw. Abgabenpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang zu vermeiden (vgl. BFH, Beschluss vom 13.12.1999 - III B 15/99 -, juris; Beschluss vom 31.1.1997 - X S 11/96 -, juris; Beschluss vom 17.1.1996 - V B 100/95 -, juris).

    Die Gefahr von Steuerausfällen kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bestehen (vgl. BFH, Beschluss vom 17.1.1996 - V B 100/95 -, juris), wobei die Sicherheitsleistung ausschließlich vor einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse schützen soll (vgl. Dumke, in: Schwarz, FGO , 2. Aufl., § 69 , Rz. 102).

  • BFH, 31.01.1997 - X S 11/96

    Voraussetzung der Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids

    Auszug aus FG Hamburg, 06.12.2004 - IV 200/04
    Die zu treffende Ermessensentscheidung hat sich regelmäßig am Zweck der Sicherheitsleistung zu orientieren, nämlich Steuer- und Abgabenausfälle bei einem für den Steuer- bzw. Abgabenpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang zu vermeiden (vgl. BFH, Beschluss vom 13.12.1999 - III B 15/99 -, juris; Beschluss vom 31.1.1997 - X S 11/96 -, juris; Beschluss vom 17.1.1996 - V B 100/95 -, juris).

    Auch hat die grundsätzlich im Hinblick auf die Vermeidung von Steuer- und Abgabenausfällen gebotene Anordnung einer Sicherheitsleistung zu unterbleiben, wenn bei einer auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide gestützten Aussetzung der Vollziehung der Steuer- bzw. Abgabenpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. BFH, Beschluss vom 31.1.1997 - X S 11/96 -, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 21.8.2002 - VII 105/02 -, juris).

  • BFH, 13.10.1994 - VII R 21/94

    Exporterstattung

    Auszug aus FG Hamburg, 06.12.2004 - IV 200/04
    Der beschließende Senat übersieht in diesem Kontext nicht, dass der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.10.1994 ( VII R 21/94, juris) entschieden hat, dass der gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 bzw. Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 als Voraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung vorgeschriebene Nachweis, dass das ausgeführte Fleisch seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat, jeweils für die Ware zu erbringen ist, für die die Zahlung der Ausfuhrerstattung beantragt wird.

    Dieser Einwand wird sich jedenfalls nicht allein unter Hinweis darauf entkräften und ausräumen lassen, dass nicht die in einem bestimmten Zeitraum ausgeführte Gesamtmenge, sondern jede einzelne Ausfuhrsendung jeweils für sich Gegenstand des Ausfuhrerstattungsverfahrens war (vgl. insoweit aber BFH, Urteil vom 13.10.1994 - VII R 21/94 -, juris).

  • BFH, 23.08.2004 - IV S 7/04

    AdV; Festsetzungsfrist bei unrichtiger/unvollständiger Steuererklärung

    Auszug aus FG Hamburg, 06.12.2004 - IV 200/04
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Beschluss vom 26.8.2004 - V B 243/03 -, juris; Beschluss vom 23.8.2004 - IV S 7/04 -, juris).

    Sie kann vielmehr sogar dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (vgl. BFH, Beschluss vom 23.8.2004 - IV S 7/04 -, juris).

  • BFH, 23.08.2000 - VII B 145/00

    Rückforderung differenzierter Ausfuhrerstattung bei verspäteter Vorlage des

    Auszug aus FG Hamburg, 06.12.2004 - IV 200/04
    Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Steuer- bzw. Abgabenpflichtige glaubhaft zu machen (vgl. BFH, Beschluss vom 23.8.2000 - VII B 145/00 -, juris).

    Der Bundesfinanzhof hat bereits hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (im Folgenden: VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27.11.1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 351/1) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2.12.1994 (ABl. Nr. L 310/57) klargestellt, dass die Vorschrift des Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 3665/87, die auf alle Ausfuhren ab dem 1.4.1995 anzuwenden ist, die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge abschließend regelt; § 10 MOG ist daneben nicht mehr anzuwenden (vgl. BFH, Beschluss vom 23.8.2000 - VII B 145/00, 146/00 - juris).

  • BFH, 13.12.1999 - III B 15/99

    Umqualifikation von im Rahmen einer Zebragesellschaft erzielten Einkünften

    Auszug aus FG Hamburg, 06.12.2004 - IV 200/04
    Die zu treffende Ermessensentscheidung hat sich regelmäßig am Zweck der Sicherheitsleistung zu orientieren, nämlich Steuer- und Abgabenausfälle bei einem für den Steuer- bzw. Abgabenpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang zu vermeiden (vgl. BFH, Beschluss vom 13.12.1999 - III B 15/99 -, juris; Beschluss vom 31.1.1997 - X S 11/96 -, juris; Beschluss vom 17.1.1996 - V B 100/95 -, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 22.05.1995 - 2 V 3/95

    Aussetzung der Vollziehung bei Anfechtung eines Umsatzsteuerbescheids;

    Auszug aus FG Hamburg, 06.12.2004 - IV 200/04
    Steht im Zeitpunkt der AdV-Entscheidung dagegen fest, dass die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsaktes bereits aussichtslos ist, liegt eine Gefährdung der Vollziehung im vorstehend beschriebenen Sinne nicht (mehr) vor (vgl. Koch, in: Gräber, FGO , 4. Aufl., § 69 , Rz. 146; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.5.1995, EFG 1995, S. 941).
  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Auszug aus FG Hamburg, 06.12.2004 - IV 200/04
    Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH, Beschluss vom 26.4.2004 - VI B 43/04 -, juris; Beschluss vom 20.5.1997 - VIII B 108/96 -, juris).
  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

    Auszug aus FG Hamburg, 06.12.2004 - IV 200/04
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Beschluss vom 26.8.2004 - V B 243/03 -, juris; Beschluss vom 23.8.2004 - IV S 7/04 -, juris).
  • BFH, 26.04.2004 - VI B 43/04

    Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

    Auszug aus FG Hamburg, 06.12.2004 - IV 200/04
    Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH, Beschluss vom 26.4.2004 - VI B 43/04 -, juris; Beschluss vom 20.5.1997 - VIII B 108/96 -, juris).
  • BFH, 26.06.1990 - VII R 104/87
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